Ponant Kreuzfahrten

17 senen Frist • entweder die Änderung anzunehmen • oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten • oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat. Der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter reagiert, dann kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Kunde in der Erklärung gemäß Ziffer 4.5 in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen. 4.2. Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der auch tatsächlich nachträglich eingetretenen und bei Abschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder anderer Energieträger, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang möglich, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. 4.3. Bei einer Preiserhöhung um mehr als 8 % des Reisepreises oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Änderung der Reiseleistung oder des Reisepreises durch den Reiseveranstalter bei diesem geltend zu machen. Ein eventueller Treibstoffzuschlag/Tagesbasis (S) bei steigenden Rohstoffpreisen berechnet sich wie folgt: S = [(Preisdifferenz Treibstoff MDO * X MDO Tagesverbrauch**)/ Passagierkapazität des Schiffes***] X Dauer der Kreuzfahrt mit MDO + [(Preisdifferenz Treibstoff LNG * X LNG Tagesverbrauch** + Preisdifferenz Treibstoff MDO * X MDO Tagesverbrauch**/k**)/ Passagierkapazität des Schiffes***] X Dauer der Kreuzfahrt mit LNG (*): MDO: Gasoil 0,1 FOB Rotterdam barge in US$. LNG für Kreuzfahrten in der nördlichen Hemisphäre: TTF + 2.5 $/mmbtu umgerechnet in Tonnenmit einemBrennwert von LNG = 46 MJ/kg, wo 2.5$/mmbtu den Lizenzgebühren und Bunkerkosten des LNG-Terminals in der Umgebung von Rotterdam entsprechen. LNG für Kreuzfahrten in der südlichen Hemisphäre: Henry Hub + 7 $/mmbtu umgerechnet in Tonnen mit einem Brennwert von LNG = 46 MJ/kg, wo 7$/mmbtu den Übertragungskosten bis zur Verflüssigungsstelle + Kosten von Verflüssigung + Lieferkosten + Lizenzgebühren und Bunkerkosten entsprechen. (**): L’AUSTRAL, LE BORÉAL, LE SOLÉAL und LE LYRIAL: 20 t ; LE PONANT: 5,5 t ; PONANT EXPLORERS: 15 t ; LE COMMANDANT CHARCOT: LNG 36 t ; MDO 43 t ; k = 72 ; LE M/S PAUL GAUGUIN: 22t (***): L’AUSTRAL, LE BORÉAL, LE SOLÉAL und LE LYRIAL : 200 für Expeditionskreuzfahrten und 264 für andere Kreuzfahrten, 244 für LE LYRIAL; LE PONANT: 32 ; PONANT EXPLORERS: 172 ; LE COMMANDANT CHARCOT: 270 in der nördlichen Hemisphäre 200 in der südlichen Hemisphäre; LE M/S PAUL GAUGUIN: 332 4.4. Flugzeiten sind wie auf dem Flugschein angegeben vorgesehen. Wir empfehlen jedoch dringend, sich ca. 48 Stunden vor der Abreise vor dem Hin- und Rückflug die genauen Flugzeiten bei der jeweiligen Fluggesellschaft persönlich rückbestätigen zu lassen. Dies wird von einigen Fluggesellschaften darüber hinaus ausdrücklich verlangt. 4.5. Leistungs- oder Preisänderungen sind unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Form dem Reisenden mitzuteilen. 4.6. Der Reisende kann den Differenzbetrag zum vereinbarten Reisepreis verlangen, wenn die unter 4.1. bis 4.3. genannten Preise, Abgaben, Wechselkurse oder sonstigen Kosten zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führen. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen nach Zugang der Zahlungsaufforderung zu erstatten. Tatsächlich entstandene Verwaltungsausgaben, die dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen sind, können von dem zu erstattenden Mehrbetrag abgezogen werden. 5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/ Stornokosten/Ersatzperson 5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären. 5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Er kann stattdessen eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen fordern. Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch pauschaliert, wobei sich die Entschädigungspauschalen nach dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen bemessen. 5.3. Hiernach kann der Reiserveranstalter eine pauschalierte Entschädigung in Prozent des Reisepreises wie folgt verlangen (% auf den Kreuzfahrtpreis, exkl. Hafengebühren): - Bis 211 Tage vor Reiseantritt: 5 % jedoch max. 300,- EUR pro Person - Ab 210 bis 121 Tagen vor Reiseantritt: 25 % - Ab 120 bis 91 Tagen vor Reiseantritt: 50 % - Ab 90 bis 46 Tagen vor Reiseantritt: 75 % - Ab 46 bis 1 Tag vor Reiseantritt: 90 % - Bei Nichtantritt oder Stornierung der Reise am Abfahrtstag: 95 % Diese Entschädigung gilt auch für alle anderen Leistungen, wie im Reisepreis inkludierte Flüge, gebuchte Linienflüge, Transfers oder Vor- und Nachprogramme, etc. PONANT behält sich das Recht vor, für diese Leistungen eine höhere Entschädigung zu verlangen, wenn PONANT durch den Leistungsträger höhere Gebühren entstanden sind. Bei abweichenden Rücktrittsbedingungen anderer Leistungsträger gelten deren Rücktrittsbedingungen, sofern darauf vor Buchung ausdrücklich hingewiesen wurde. Diese Entschädigung gilt nicht für beim Reiseveranstalter abgeschlossene Reiseversicherungen. Diese sind nicht stornierbar oder erstattbar. 5.4. Es steht dem Reisenden stets frei, nachzuweisen, dass dem Reiseveranstalter ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der Pauschalen entstanden ist. Wir behalten uns vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern und werden in diesem Fall die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret beziffern und belegen. 5.5. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als dreißig Arbeitstage vor Reisebeginn zugeht. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. 6. Umbuchungen 6.1. Ein Anspruch des Kunden auf Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart) besteht nicht. Ein Anspruch des Kunden besteht aber dann, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil der Reiseveranstalter keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gem. Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. 6.2. Ansonsten sind Umbuchungen nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag unter den Bedingungen des 5.2 bis 5.4 sowie bei gleichzeitiger Neuanmeldung möglich. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. 6.3. Für Um- und Neubuchungen gelten die ausgeschriebenen Bedingungen; Rabatte und Sonderkonditionen können nicht übertragen werden. Unabhängig davon steht es jedemKunden frei, von der ursprünglich gebuchten Reise zu den Bedingungen des 5.2 bis 5.4 zurückzutreten, und eine neue Reise zu buchen. Die Bedingungen einer Umbuchung gelten ausschließlich für die Kreuzfahrt ab/bis Hafen. Bei Umbuchungen der bereits gebuchten Zusatzleistungen wie Flüge, Landprogramme, Vor- und Nachprogramme berechnet PONANT anfallende Kosten an den Kunden weiter. 7. Nicht in Anspruch genommene Leistung Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrags berechtigt hätten. Das gleiche gilt, wenn der Kapitän bzw. Schiffsarzt dem Reisenden die Weiterreise verbietet. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder einer Erstattung des Reisepreises gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. PONANT rät, sich gegen dieses Risiko zu versichern (siehe Ziff. 20.2.). 8. Rücktritt/Kündigung des Reiseveranstalters

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