Ponant Kreuzfahrten

18 8.1. Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt. Die Mindestteilnehmerzahl beträgt 50 % der ‚Passagierkapazität‘ (200 Passagiere für Expeditionskreuzfahrten und 264 Passagiere für alle anderen Kreuzfahrten an Bord der LE BORÉAL, L’AUSTRAL und LE SOLÉAL, 244 Passagiere an Bord der LE LYRIAL; 32 Passagiere an Bord der LE PONANT; 172 Passagiere an Bord der PONANT EXPLORERS – LE LAPEROUSE, LE CHAMPLAIN, LE BOUGAINVILLE, LE DUMONT-D’URVILLE, LE BELLOT und LE JACQUES-CARTIER; 270 Passagiere an Bord der LE COMMANDANT CHARCOT; 332 Passagiere an Bord der LE M/S PAUL GAUGUIN). Ein Rücktritt ist spätestens an dem Tag zu erklären, der dem Kunden in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben wurde, spätestens jedoch am 21. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden umgehend, spätestens binnen 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung erstattet. 8.2. Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn zudem vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags verhindert ist; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. 8.3. Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchemMaß vertragswidrig verhält, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist oder sich sonst stark vertragswidrig verhält, kann der Reiseveranstalter ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Dabei behält er den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. erfolgter Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die er aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Ein solcher Fall ist in der Regel insbesondere dann gegeben, wenn der Kunde eine ihm bekannte Reiseuntauglichkeit vor Reisebeginn nicht mitgeteilt hat; sein Alter wissentlich falsch angegeben hat; nach dem Urteil des Kapitäns bzw. des Schiffsarztes wegen Krankheit, Gebrechen oder aus anderen Gründen reiseunfähig ist; auf Begleitung angewiesen ist, jedoch ohne Begleitung reist; mit falschen Angaben gebucht hat; zum Reiseantritt unpünktlich erscheint oder nicht die notwendigen Reisevorschriften erfüllt bzw. nicht die notwendigen Reisepapiere bei sich führt, so dass die Gefahr besteht, dass andere Passagiere das Schiff nicht zum Landgang verlassen dürfen. Dies gilt jedoch nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des Reiseveranstalters beruht. 8.4. Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten. 9. Haftung und Haftungsbeschränkung des Reiseveranstalters 9.1. Wenn die Reise nicht vertragsgemäß erbracht wird, muss der Reisende gegenüber der Crew, dem Reisevermittler oder dem örtlichen Leistungsträger den Mangel anzeigen und Abhilfe verlangen. 9.2. Unsere vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden nicht schuldhaft herbeigeführt wird. Möglicherweise darüber hinaus gehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt. 9.2. Wir haften nicht für Angaben in von uns nicht hergestellten Prospekten von Leistungsträgern, z. B. Hotel-, Orts- oder Schiffsprospekte Dritter. 9.3. Kommt PONANT bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen oder ausführenden Beförderers zu, so regelt sich die Haftung auch nach jeweils anwendbaren besonderen internationalen Abkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. Handelsgesetzbuch und Binnenschifffahrtsgesetz). 9.4. Wir haften nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. fakultative Angebote örtlicher Agenturen und Veranstalter, zusätzliche Ausflüge), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen gekennzeichnet wurden. Wir haften jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten durch uns ursächlich geworden ist. 9.5. Schäden oder Zustellungsverzögerungen, Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Außerdem ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck dem Vertreter des Reiseveranstalters bzw. dem Reiseveranstalter anzuzeigen. 10. Gepäck und Tiere 10.1. Der Kunde muss sein Gepäck leserlich mit seinem Vor- und Nachnamen, seiner Kabinennummer und demZielgebiet versehen; anderenfalls ist PONANT für Verluste, Verwechslungen und falsches Ein- oder Ausladen nicht verantwortlich. 10.2. Das Gepäck darf nur persönliche Gebrauchsgegenstände enthalten. Insbesondere wird dem Kunden nicht gestattet, Waffen oder andere gefährliche Gegenstände, Rauschmittel, verbotene oder kontrollierte Substanzen sowie für den Verbrauch während der Reise bestimmte alkoholische Getränke an Bord zu nehmen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Kunde sich strafbar machen. Außerdem ist der Kunde zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kunde muss sofort – falls erforderlich – der Crew, dem Veranstalter oder der Airline Zugang zu seinem Gepäck gewähren. Dies gilt auch für Zoll und Behörden in den besuchten Ländern. Folgende Artikel sind verboten: Verbotene Narkotika/Drogen (einschließlich medizinisch verschriebenem Marihuana und anderem Zubehör, das mit dem Konsum von Drogen in Verbindung steht; dies betrifft auch Wasserpfeifen); alle Feuerwaffen, einschließlich Repliken, Nachahmungen, neutralisierte Feuerwaffen, Startpistolen und deren Bestandteile; Pistolen oder Gewehre mit BB- oder Bleikugeln; andere Projektilwaffen oder ein Gegenstand, der wie eine Feuerwaffe aussieht oder mit einer solchen in Verbindung gebracht werden kann (z. B. Paintball-Pistole); alle Arten von Munition oder Nachbildungen, die für die Artikel aus den Punkten 2, 3 und 4 bestimmt sind; alle Arten von Explosivstoffen, ihre Komponenten (z. B. Zünder) einschließlich Nachbildungen von Explosivstoffen oder Vorrichtungen, Feuerwerkskörper, Leuchtraketen und pyrotechnische Erzeugnisse; Kampfsportwaffen (z. B. Wurfsterne/ Shuriken, Nunchaku);Messer mit einer Länge von mehr als 3 Zentimetern; Rasiermesser; Säbel, Sgian Dubh oder Kirpan; Harpunen oder Harpunengewehre; Armbrüste, Armbrustbolzen und Pfeile; Stumpfe Waffen wie Schlagringe, Vorschlaghämmer, Teleskopschlagstöcke, Knüppel, Dreschflegel oder Nunchakus; Gegenstände, die handlungsunfähig machende Substanzen enthalten (z. B. Gaspistole, Pfefferspray, Tränengas, Phosphor, Säure und andere chemische Substanzen, die sich als verstümmelnd oder handlungsunfähig machend erweisen können); Hilfsmittel, die zur Fesslung oder Fixierung von Personen dienen (z. B. Handschellen, Gurte zur Fixierung der Beine oder des Kopfes); Entzündliche Stoffe oder gefährliche Chemikalien (z. B. Benzin, Brennspiritus, Farbverdünner, Feuerzeugbenzin usw.); alle anderen Gegenstände, die als Angriffswaffe hergestellt, zweckentfremdet oder verwendet werden; Betäubungsgeräte (Tazer und Betäubungspistolen); Große Batterien mit einer Kapazität von mehr als 100 W (z. B. Ersatzbatterien und externe Notstrombatterien). An Bord sollten Gäste außerdem vermeiden, ihre batteriebetriebenen Geräte über Nacht aufzuladen; Gegenstände, die an Bord des Schiffes befördert und nicht von der Reederei bereitgestellt wurden und die irgendein Heizelement enthalten (z. B. Tauchsieder, Heizdecken, Bügeleisen, Wasserkocher, Kaffeemaschinen mit Heizplatten, Reiskocher usw.); alle selbstfliegenden oder ferngesteuerten Flugobjekte, Spielzeuge oder Drohnen; Hoverboards, Roller, Elektroroller oder Segways; Druckluftflaschen/-tanks, Zylinder einschließlich Tauchflaschen, Propangasflaschen und große Aerosolkartuschen; Funksender zur Ortung im Notfall (RLS), Amateurfunkgeräte, Satellitentelefone, Transformatoren, Laser und Laserpointer; alle Arten von Funk- oder Telefonstörgeräten; Samsung Note 7; Kerzen. Waren, Güter und Gegenstände, deren Inhalt die Gesundheit und Unversehrtheit anderer Reisender und ihres Gepäcks, von Personen und Gütern gefährden, das Schiff beschädigen oder verschmutzen könnten, brennbare, explosive, ätzende, gefährliche, geruchsintensive oder sinkende Materialien, Gegenstände, deren Einfuhr verboten ist oder die nicht den Zoll- oder Polizeivorschriften entsprechen, und generell alle Waren und Gegenstände, die nicht für den persönlichen Gebrauch des Reisenden bestimmt sind, sind an Bord und im Gepäck verboten. Der Reisende haftet in jedem Fall für alle Verletzungen, Verluste oder Schäden, die er infolge des Vorhandenseins verbotener Gegenstände in seinem Gepäck oder in seiner Kabine erleidet, und befreit den Kreuzfahrtveranstalter, den Beförderer und/ oder CDP von sämtlichen Haftungsansprüchen, die gegen sie aufgrund des Vorhandenseins dieser verbotenen Gegenstände an Bord oder beim Ein- oder Aussteigen geltend gemacht werden könnten. Diese verbotenen Gegenstände können jederzeit und an jedem Ort vom Kreuzfahrtveranstalter, dem Beförderer, der Crew und/oder CDP ausgeschifft, zerstört oder unschädlich gemacht werden, ungeachtet etwaiger Kosten für die Vernichtung, die ohne Entschädigung im kompletten Umfang vom Reisenden zu begleichen sind. 10.3. Während der Reise haftet PONANT nicht für Schäden oder Verlust an Fotoapparaten, Telefonen, elektronischer Geräte oder sonstiger Wertsachen, die an Bord, an Land, auf den Tenderbooten, den Schlauchbooten oder während der Ein- und Ausschiffung passieren. 10.4. Die Mitnahme von Tieren an Bord ist nicht gestattet. 11. Obliegenheiten des Reisenden, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung des Reisenden, Mitwirkung des Reisenden, Rechte bei Reisemängeln 11.1. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen. 11.2. Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzun-

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