Ponant Kreuzfahrten

19 gen der gesetzlichen Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist, Abhilfe verlangen, selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen, und Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen, den Vertrag nach § 651l BGB kündigen, die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m BGB) ergebenden Rechte geltend machen und nach § 651n BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. 11.3. Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten; der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder die sofortige Abhilfe notwendig ist. 11.4. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter sowie der Crew, dem Reisevermittler oder dem örtlichen Leistungsträger einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen und dort innerhalb angemessener Frist, um Abhilfe zu ersuchen. 11.5. Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt, die in § 651m BGB bestimmten Rechte geltend zu machen oder nach § 651n BGB Schadensersatz zu verlangen. 11.6. Der Vertreter des Reiseveranstalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. 11.7. Reiseleiter oder Agenturen und Reisebüros sind nicht berechtigt, Ansprüche anzuerkennen. 11.8. Der Reisende ist persönlich für sein rechtzeitiges Erscheinen am Abreiseort verantwortlich. 11.9. Der Reisende hat den Reiseveranstalter unverzüglich zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Hotelvoucher, Flugunterlagen) nicht innerhalb der ihm von uns mitgeteilten Zeiten erhält oder wenn die Unterlagen und Tickets bezüglich der Daten des Kunden falsche Angaben enthalten. 12. Geltendmachung von Ansprüchen: Adressat 12.1. Die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 651 i Abs. 3 BGB hat gegenüber dem Reiseveranstalter unter folgender Anschrift zu erfolgen: COMPAGNIE DU PONANT, Alter Wall 34-36, 20457 Hamburg, Deutschland. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen. 13. Abtretung 13.1. Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter Familienangehörigen. 14. Flugbeförderung und Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens 14.1. Ist mit der Kreuzfahrt eine Flugbeförderung verbunden, so gelten für diesen Reiseteil die Flugbeförderungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft, welche von PONANT auf Nachfrage zur Verfügung gestellt werden. 14.2. Die Flugzeiten sind von der zeitlichen Verfügbarkeit der Flugzeuge sowie der Genehmigung durch die Luftraumüberwachung abhängig und können daher auch in den frühen Morgen- oder späten Abendstunden liegen. 14.3. Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher imRahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. 14.4. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. 14.5. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. 14.6. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. 14.7. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot („Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/ air-ban/index_de.htm 15. Pass-, Visa-, Gesundheitsvorschriften, Reisetauglichkeit und Kinder 15.1. Der Reiseveranstalter wird den Kunden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. 15.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden. 15.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten verletzt hat. 15.4. Der Kunde muss die Bestimmungen des vorab kommunizierten und vom Kunden mit Abschluss des Reisevertrags akzeptierten Hygieneprotokolls erfüllen. Das Hygieneprotokoll kann sich vor Abfahrt nochmal verändern und erneut an den Kunden kommuniziert werden. Es muss während der gesamten Reise eingehalten werden. Das aktuelle Hygieneprotokoll kann jederzeit auf der PONANT Webseite tagesaktuell eingesehen werden unter: https://de.ponant.com/covid-informationen/. Akzeptiert der Kunde diese Bestimmungen nicht oder hält diese nicht ein, behält sich der Beförderer vor, dem Kunden die Einschiffung oder die Weiterreise zu verweigern. In diesem Falle gilt die Reise als vom Kunden storniert. Abweichend von den Ziff. 5. und 7., gewährt der Reiseveranstalter hier ausnahmsweise einen Reisegutschein in der Höhe der bereits geleisteten Zahlung (die den reinen Kreuzfahrtpreis betreffen), der auf eine nächste Reise des Kunden anwendbar ist. 15.5. Der Kunde sichert PONANT zu, dass er reisetauglich ist. PONANT hat das Recht, vom Kunden eine ärztliche Bescheinigung über seine Reisetauglichkeit zu verlangen. Personen unter 18 Jahren dürfen nur in Begleitung einer erwachsenen Person an einer Reise teilnehmen. PONANT kann die notwendige medizinische Betreuung von Schwangeren ab der 15. Schwangerschaftswoche nicht gewährleisten. Diese sind daher von der Reise ausgeschlossen, auch wenn die 15. Schwangerschaftswoche während der Reise erst erreicht wird (bei Reisen an Bord der Le Commandant Charcot bereits ab der 1. Schwangerschaftswoche). PONANT kann in diesem Falle von dem Reisevertrag zurücktreten oder nach Beginn der Reise den Reisevertrag kündigen. War die Schwangerschaft bei Buchung nicht bekannt, erhält die Schwangere nach Kündigung den bereits geleisteten Reisepreis erstattet, sofern die Mitteilung an den Reiseveranstalter unverzüglich nach Bekanntwerden der Schwangerschaft erfolgt. Wird die Mitteilung schuldhaft verzögert, so gilt Ziff. 5.2. bis 5.4. entsprechend. 15.6. Kinder Kinder können ab 1 Jahr an Bord unserer Schiffe reisen, bei Expeditions-Kreuzfahrten ab 6 Jahren, an Bord der Le Commandant Charcot ab 8 Jahren. Auf Expeditionskreuzfahrten müssen Kinder in der Lage sein, ohne Hilfe in Zodiacs ein- und auszusteigen, in Zodiacs auf den Seiten zu sitzen und die Anweisungen der Crew zu verstehen und deren Folge zu leisten. Deshalb entscheidet der Kapitän je nach Wetterlage und Bedingungen vor Ort über deren Anlandung. In jedem Fall müssen Kinder oder Teenager an Bord von ihren Eltern/ Begleitpersonen beaufsichtigt werden. Diese übernehmen die volle Verantwortung. PONANT behält sich das Recht vor, die Anzahl der Kinder unter 8 Jahren an Bord zu limitieren. Personen unter 18 Jahren müssen immer von mindestens einer erwachsenen Person über 18 begleitet werden. 15.7. Mobilität Die Schiffe Le Boréal, L´Austral, Le Soléal, Le Lyrial und Le Commandant Charcot verfügen über drei Kabinen, die PONANT Explorers über zwei Kabinen und die Le Paul Gauguin über eine Kabine, die behindertengerecht ausgestattet sind (ADA Norm). Die gesamte Innenausstattung ist behindertenfreundlich eingerichtet. Die Le Ponant ist nicht behindertengerecht ausgestattet. Generell sollten alle Passagiere mobil sein oder eine Begleitperson dabeihaben, die mobil genug ist, um die nötige Unterstützung zu leisten. Passagiere, die nur eingeschränkt mobil sind, eine physische oder sonstige Behinderung haben oder im Rollstuhl sitzen, die also in irgendeiner Form zusätzliche Unterstützung brauchen, müssen PONANT dies schriftlich bei Buchung oder zum Zeitpunkt des Beginns der Einschränkung, aber bis spätestens 30 Tage vor Abfahrt mitteilen. Die Reederei behält sich das Recht vor, Passagieren die Einschiffung zu verwehren, die eine Mobilitätseinschränkung nicht im Vorfeld mitgeteilt haben. Für Passagiere mit Mobilitätseinschränkungen können Anlandungen teilweise beschwerlich oder unmöglich sein, vor allem wenn sie mit Zodiacs stattfinden. 16. Verweigerung der Landungserlaubnis bzw. Einreise, Kosten der Weiterreise Wird der Landgang oder die Einreise des Kunden und/oder die Einfuhr seines Gepäcks in dem vorgesehenen Hafen oder Land verweigert, kann PONANT den Kunden und/oder sein Gepäck zu einem anderen auf der Route des Schiffs liegenden Hafen oder Land weiterbefördern und dort landen. Der Kunde muss PONANT ein der Weiterreise entsprechendes Entgelt zahlen und alle hiermit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aufwendungen ersetzen. Auch für eine solche Weiterreise gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. 17. Havarie-Grosse Der Kunde ist für Gegenstände, die er auf das Schiffmitbringt, nicht beitragspflichtig zu einer Havarie-Grosse. Er hat kein Recht auf Vergütung in Havarie-Grosse. 18. Hilfeleistung, Bergung, Frachtbeförderung PONANT ist berechtigt, mit dem eingesetzten Schiff anderen Schiffen Hilfe zu leis-

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